Skelettalterbestimmung zu rechtlichen Zwecken bei Asylverfahren.

Angesichts der seit Juni in den österreichischen Medien geführten Diskussion zur Frage, ob die Anwendung von Röntgenstrahlen zur Altersbestimmung von Asylwerbern geeignet bzw. zulässig ist, gibt der Verband für Medizinischen Strahlenschutz in Österreich (VMSÖ) folgende Stellungnahme ab:
Grundsätzlich ist die Anwendung ionisierender Strahlung zur Beantwortung rechtlicher Fragestellungen sowohl nach geltendem EU-Recht als auch nach österreichischem Recht zulässig, muss allerdings „besonders beachtet werden“ (Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997,  §3, 1d. und  Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV §2, 15).
Die angewandten Verfahren sind Röntgenaufnahmen der linken Hand und der Zähne. Andere Körperregionen wie die Halswirbelsäule, das Schlüsselbein oder das Becken sind zwar beschrieben, werden aber in der Praxis der EU-Mitgliedsstaaten selten untersucht. Es handelt sich bei diesen Methoden um Niedrigdosisverfahren. Ihre effektive Dosis liegt zwischen 0.01 (Hände) und 0.4 (Orthopantomographie der Zähne) Millisievert (mSv). Dies entspricht der Dosis, die ein Mensch nach 0,9 bis 3,7 Tagen durch die natürliche Umgebungsstrahlung (Sonnenlicht, UV-Licht bzw. kosmische und Erdstrahlung) in Österreich bekommt. Das bedeutet, dass die Dosis bei den hier angewandten Verfahren nicht Null und damit auch das Risiko eines potentiellen Strahlenschadens nicht Null, jedoch minimal ist.
Die Aussagekraft der genannten Verfahren bzw. ihre Genauigkeit zur Altersbestimmung von jungen Asylwerbern ist wie die aller diagnostischen Tests nicht hundertprozentig und unterliegt, wie z. B. Gewicht und Körpergröße einem statistisch berechneten Mittelwert mit Standardabweichungen. Radiologische Verfahren dienen der Objektivierung von Befunden (ähnlich der Waage bzw. Messlatte). Die Qualität der Messung unterliegt sozioökonomischen bzw. ethnischen Einflüssen. Die Analyse der Hand- und Fingerknochen sowie der Zähne ist ein seit Jahrzehnten etabliertes und evidenzbasiertes Verfahren.

Für die Indikation, d. h. wann und in welcher Form diese Verfahren zu rechtsmedizinischen Zwecken anzuwenden sind, ist zu fordern, dass sie neben richterlichen Beschlüssen von den anwendenden Fachkräften, d. h. vom durchführenden ärztlichen Personal gestellt wird. Zu projektionsradiographischen Röntgenaufnahmen existierende Alternativmethoden, insbesondere die Ultraschall- und die MR-Diagnostik sind nach heutigem Wissensstand nicht zur Altersbestimmung geeignet. Dass die radiologischen Befunde im Kontext mit den Ergebnissen einer klinischen Untersuchung zu interpretieren sind, ist eine selbstverständliche Grundregel, die keiner weiteren Erörterung bedarf. Umgekehrt sollte eine rein klinische Untersuchung ohne dokumentierte radiologische Befunde als nicht ausreichend angesehen werden.
Die Diskussion über die Anwendung ionisierender Strahlung zur Altersbestimmung von Asylwerbern in Österreich ist in letzter Konsequenz eine Frage der Ethik. Entscheidend ist die Abwägung des individuellen Strahlenrisikos gegenüber den Interessen der Gesellschaft. Eine entsprechend breite Experten- bzw. gesellschaftspolitische Diskussion zu dieser Frage des Strahlenschutzes – und zwar unter strikter Ausklammerung anderer Aspekte des Asylrechts – ist zu fordern.

Franz Kainberger
Präsident des VMSÖ im Namen des Vorstandes

Literatur:
1.    European Commission, Council Directive 97/43/Euratom of 30 June 1997 on health protection of individuals against the dangers of ionizing radiation in relation to medical exposure, and repealing Directive 84/466/Euratom. Official journal NO. L 180 , 09/07/1997. P. 0022 - 0027
2.    Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV, Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV) auf Grund des § 36 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002 (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz)
3.    Frühwald F, Imhof H, Kletter K. Orientierungshilfe Radiologie. Anleitung zum optimalen Einsatz der klinischen Radiologie. Verlag der Österreichischen Ärztekammer, 3. Aufl. 2006. ISBN 3-901 488-02-2
4.    Möbes O., Becker J., Schnelle C., Ewen K., Kemper J., Cohnen M.: Strahlenexposition bei der digitalen Volumentomographie, Panoramaschichtaufnahme und Computertomographie, Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift, 2000. 55: S. 335-339.
5.    Stein KM, Grünberg K. Forensische Radiologie. Radiologe 2009; 49: 73-85
6.    Schmeling A, Reisinger W, Geserick G, Olze A. Age estimation of unaccompanied minors Part I. General considerations. Forensic Science Int 159S (2006) S61–S64
7.    Radiation protection – Issue 130. Medico-legal exposures, exposures with ionising radiation without medical indication. Proceedings of the International Symposium Dublin, 4-6 September 2002