Kongresskalendar

december

thu25janAll DayMuskuloskelettaler Ultraschallkurs (MSK) und Notfallsonographie/EFAST(All Day: thursday) Fa.MIDES, Am Innovationspark 7

january

thu25janAll DayMuskuloskelettaler Ultraschallkurs (MSK) und Notfallsonographie/EFAST(All Day: thursday) Fa.MIDES, Am Innovationspark 7

thu23janAll Dayfri24Ablation from A to Z: Liver, kidney and thyroid(All Day) Strasbourg, France

sat25janAll Daysun26Grundkurs Abdomenultraschall nach ÖGUM(All Day)

thu30janAll DayESGAR Online Workshop: Abdominal Image Guided Procedures(All Day: thursday)

fri31jan08:2017:2025. Fortbildungskurs «Abdomen und Becken» – Pankreas und Rektum08:20 - 17:20

february

sat01febAll Daysun02Grundkurs Gefäßultraschall Carotis + tiefe Beinvenenthrombose(All Day)

mon03feb18:0019:00Prostata-MRT: Interaktive Falldiskussion mit Professor Baltzer (ONLINE, KOSTENLOS)18:00 - 19:00

mon10feb00:0000:00ESGAR Online Workshop: Peritoneal Metastases00:00 - 00:00

thu13feb(feb 13)00:00fri14(feb 14)00:00ESGAR Abdominal MRI from Theory to Applications00:00 - 00:00 (14) London, UK

thu13febAll Dayfri14Dialysis vascular access interventions(All Day) Athens, Greece

sat15febAll DayMRT der Prostata: Basiskurs mit Pascal Baltzer (ONLINE)(All Day: saturday)

sun16febAll DayNotfallsonographie - EFAST(All Day: sunday)

sat22febAll DayMRT der Mamma: Basiskurs mit Pascal Baltzer (ONLINE)(All Day: saturday)

sat22febAll Daysun23Grundkurs Abdomenultraschall nach ÖGUM(All Day)

march

sat15marAll Daysun16Grundkurs Abdomenultraschall nach ÖGUM(All Day)

thu20marAll Dayfri21Thermal ablation of benign and malignant thyroid lesions(All Day) Vila Nova de Gaia, Portugal

sat22marAll DayMRT der Prostata: Aufbaukurs mit Pascal Baltzer (ONLINE)(All Day: saturday)

mon24mar18:0019:00Mamma-MRT: Interaktive Falldiskussion mit Professor Baltzer (ONLINE, KOSTENLOS)18:00 - 19:00

wed26mar(mar 26)00:00fri28(mar 28)00:00ESGAR Advances in HPB Imaging Workshop00:00 - 00:00 (28) San Servolol, IT

april

fri04apr(apr 4)12:00sat05(apr 5)19:0029. Internationaler Mamma Kongress: Standards (inkl. neues BI-RADS), Perspektiven und Trends (online)12:00 - 19:00 (5)

wed09aprAll Daysat12Radiologie Oberlecht 2025(All Day)

sun13aprAll Daywed16ECIO 2025 – European Conference on Interventional Oncology(All Day) Rotterdam Ahoy, Rotterdam, Netherlands

thu24aprAll Dayfri25Portovenous interventions of the liver(All Day) Düsseldorf, Germany

wed30apr19:1520:45Contrast enhanced mammography (CEM): Kostenloses Online Symposium mit Marc Lobbes19:15 - 20:45

may

sat10mayAll DayMRT der Mamma: Expertenkurs – Ein interaktiver, fallbasierter Online-Workshop mit Professor Baltzer(All Day: saturday)

mon12may18:0019:00Prostata-MRT: Interaktive Falldiskussion mit Professor Baltzer (ONLINE, KOSTENLOS)18:00 - 19:00

thu15may(may 15)00:00sat17(may 17)00:00SCR´25 – Swiss Congress of Radiology00:00 - 00:00 (17)

sat17mayAll DayMRT der PROSTATA: BASISKURS – Ein interaktiver, fallbasierter Online-Workshop(All Day: saturday)

sat17mayAll DayUltraschallkurs Gelenke, Weichteile und Nerven (MSK)(All Day: saturday)

thu22mayAll Daysat24ICCIR 2025 – International Conference on Complications in Interventional Radiology(All Day) Pörtschach, Austria

sat24mayAll Daysun25Grundkurs Gefäßultraschall – All in!(All Day)

june

mon02jun18:0019:00Foundations of Breast Imaging: "Case Reading Session " - Ein praxisnahes kostenloses, Online-Symposium18:00 - 19:00

thu05junAll Dayfri06Spine interventions: Advanced indications(All Day) Cagliari, Italy

wed11junAll Daysat14ET 2025 – European Conference on Embolotherapy(All Day) Hilton Porto Gaia, Porto, Portugal

fri13junAll Daysun15Grundkurs Abdomenultraschall inkl. Basis Notfallsonographie(All Day)

thu26junAll Dayfri27Prostatic artery embolization(All Day) Milan, Italy

sat28junAll DayMRT der PROSTATA: EXPERTENKURS – Ein interaktiver, fallbasierter Online-Workshop(All Day: saturday)

september

sat13sepAll Daywed17CIRSE 2025 – Cardiovascular and Interventional Radiological Society of Europe Annual Congress(All Day) International Barcelona Convention Centre, Barcelona, Spain

october

thu02oct(oct 2)00:00fri03(oct 3)00:00Thyroid thermal ablation00:00 - 00:00 (3) Milan, Italy

thu02octAll Daysat04ÖRG BRG Kongress(All Day) Salzburg Congress

thu16octAll Dayfri17MSK embolization(All Day) Strasbourg, France

november

thu06novAll Dayfri07Ablation from A to Z: Lung and MSK(All Day) Strasbourg, France

sat22novAll Daysun23Grundkurs Gefäßultraschall Carotis + tiefe Beinvenenthrombose(All Day)

thu27novAll Dayfri28Essentials of embolization: Liquid embolization(All Day) Strasbourg, France

STATUTEN DER ÖSTERREICHISCHEN RÖNTGENGESELLSCHAFT, GESELLSCHAFT FÜR MEDIZINISCHE RADIOLOGIE UND NUKLEARMEDIZIN
(Austrian Society for Radiology And Nuclear Medicine)

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in den Vereinsstatuten überwiegend die männliche Form verwendet. Sie gilt sinngemäß selbstverständlich auch in der weiblichen Form.

§ 1. Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen Österreichische Röntgengesellschaft – Gesellschaft für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin (abgekürzt ÖRG). Sie hat ihren Sitz in Wien.

§ 2. Zweck und Ziele
Zweck: Der Verein ist eine unpolitische, nicht auf Gewinn ausgerichtete, gemeinnützige Vereinigung, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet der Radiologie dient. Aufgabe des Vereins ist es stets, durch die Förderung von Wissenschaft, Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Radiologie den Bedürfnissen der Allgemeinheit in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienlich zu sein.
Ziele: Der Verein verfolgt die folgenden Ziele:
a) Förderung und Vervollkommnung der medizinischen Radiologie
b) Förderung und Festigung der Beziehungen der medizinischen Radiologie zu allen verwandten Disziplinen und Grenzgebieten
c) Festigung der Erweiterung des freundschaftlichen Verhältnisses unter den österreichischen Radiologen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschrittes
d) Förderung des gegenseitigen Gedankenaustausches zwischen den Vertretern der medizinischen Radiologie einerseits und den Vertretern der physikalisch-technischen Fachgebiete andererseits
e) Festigung und Erweiterung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiete der medizinischen Radiologie

§ 3. Tätigkeit
Die Verwirklichung des Zwecks des Vereins wird erreicht durch:
a) Ausrichtung der Facharztprüfung in Kooperation mit der Bundesfach- gruppe Radiologie der ÖÄK
b) Vorsorge für Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Personen, die in der medizinischen Radiologie tätig sind, sowie für die Erhaltung eines gleichmäßigen und hohen Standes der Kenntnisse dieses Personenkreises
c) Abhaltung, Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Personen, die in der medizinischen Radiologie tätig sind, dienen
d) Unterstützung und Beratung der wirtschaftlichen Standeskörper, der in der medizinischen Radiologie tätigen Personen und anderer ärztlicher Organisationen

§ 4. Mittel
Die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mittel werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, etwaigen Überschuss aus dem jährlichen Kongress, Veranstaltung von Fortbildungskursen, freiwillige Zuwendungen, Subventionen und durch die Verwaltung von Vermögen erreicht.

§ 5. Mitglieder
Die Gesellschaft besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
1) Ordentliche Mitglieder
2) Fördernde Mitglieder
3) Ehrenmitglieder

1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Fachärzte oder Ärzte in Ausbildung zum Fach Radiologie oder Nuklearmedizin, sowie Wissenschaftler aus nichtklinischen Fachrichtungen (Physiker, Chemiker, Biologen, Informatiker, Mathematiker, etc. ) des In- und Auslandes werden, die durch den wechselseitigen Austausch ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die wissenschaftliche Förderung der medizinischen Bildgebung in den Fächern Radiologie und Nuklearmedizin zum Ziel haben. Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein schriftliches/elektronisches Ansuchen einzubringen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Personen oder juristische Personen, welche die Tätigkeit der Gesellschaft finanziell unterstützen. Diese sind in der Jahreshauptversammlung nicht stimmberechtigt.

3) Ehrenmitglieder
Personen, die durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, insbesondere der medizinischen Strahlenkunde, hervorragen, sowie Personen, welche die Ziele der Österreichischen Röntgengesellschaft – Gesellschaft für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin wesentlich gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Gehen diese aus dem Stande der ordentlichen Mitglieder hervor, so behalten sie ihre Rechte als solche bei.

§ 6. Mitgliedsbeitrag
Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Leistung des von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder wird jeweils im Einvernehmen zwischen Vorstand und dem fördernden Mitglied festgelegt. Wird der Mitgliedsbeitrag nach Ablauf eines Jahres und nach Mahnung nicht entrichtet, so verliert der Schuldner die Mitgliedschaft. Eine allfällige Wiederaufnahme erfolgt unter den gleichen Umständen wie eine Neuaufnahme. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres an die Gesellschaft zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Zutritt zur Jahreshauptversammlung haben alle Mitglieder die ihren Mitgliedsbeitrag vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung bezahlt haben, sowie die Ehrenmitglieder, die aus dem Stande der ordentlichen Mitglieder hervorgegangen sind.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme und das Stimmrecht darf nicht weitergegeben werden.
Nur ordentliche Mitglieder haben das Recht in den Vorstand gewählt zu werden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch dem Ansehen und Zweck des Vereins geschadet werden kann. Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.
Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung ihres Mitgliederbeitrages in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Wahlrecht
Nur die ordentlichen Mitglieder und, die aus deren Reihen hervorgegangenen Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Österreichischen Röntgengesellschaft – Gesellschaft für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin. Das Stimmrecht darf nicht weitergegeben werden

§ 9. Statutenänderung
Eine Änderung der Statuten kann nur auf Antrag des Vorstandes oder über schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder erfolgen. Eine Statutenänderung erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10. Jahreshauptversammlung
Jährlich ist vom Vorstand die Hauptversammlung der Gesellschaft – die Jahreshauptversammlung – einzuberufen. Der Hauptversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Beschlussfassung über die Tagesordnung
b) Jährliche Berichterstattung über die Leistungen der Gesellschaft
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften
f) Entlastung des Kassiers
g) Entlastung des Vorstandes
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
Die Beschlussfassung geschieht mit Ausnahme der in den § 9, § 12 und § 20 vorgesehenen Fälle mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Anträge sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

§ 11. Austritt
Jedes Mitglied, welches der Gesellschaft nicht länger angehören will, hat seinen Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand anzuzeigen. Die Rechte des Austretenden erlöschen mit dem Ablauf jenes Jahres, für welches er seinen letzten Jahresbeitrag gezahlt hat.

§ 12. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer Jahreshauptversammlung erfolgen:
– wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind
– wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
Die Abstimmung ist geheim. Für den Beschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13. Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
– dem Präsidenten
– dem Past-Präsidenten
– dem Vizepräsidenten (= Präsident-elect)
– dem Beauftragten für Aus-, Fort-, und Weiterbildung
– dem Beauftragten für internationale Angelegenheiten
– dem Sekretär
– dem Schriftführer
– dem Kassier
– dem Leiter der Akademie
– dem Vertreter der Bundesfachgruppe für Radiologie

Darüber hinaus ist ein nominierter Vertreter des Verbandes für Medizinischen Strahlenschutz in Österreich ständig kooptiert. Der Vorstand kooptiert nach Bedarf weitere beratende Vorstandsmitglieder, die mit Sachaufgaben betraut werden und nach Erfordernis dem Vorstand zu berichten haben.
Kooptierte Vorstandsmitglieder sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
– Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung – Information an die Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeiten, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Einrichtung, Auflösung und Definition des Tätigkeitsbereiches der Arbeitsgruppen
– Bestellung der Arbeitsgruppenleiter und deren Stellvertreter
Der Präsident leitet die Gesellschaft und vertritt dieselbe nach außen gegenüber dritten Personen. Ausfertigungen und Kundmachungen erfolgen durch den Präsidenten sowie den Sekretär oder bei Verhinderung des Sekretärs durch ein weiteres gewähltes Vorstandmitglied.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlungen und des Vorstandes.

§ 14. Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer der Gesellschaft erfolgt in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit Ausnahme des Vizepräsidenten werden Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Der Vizepräsident rückt nach Ablauf dieser Periode zum Präsidenten für eine weitere Funktionsperiode von 2 Jahren auf. Der Präsident gehört nach Ablauf seiner Funktionsperiode von 2 Jahren für weitere 2 Jahre als Past-Präsident dem Vorstand an. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind beliebig wiederwählbar.Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Position ist durch Vorstandsbeschluss zu besetzen und dauert bis zum Ende der betreffenden Funktionsperiode. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sind 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung an die Mitglieder der ÖRG auszusenden. Die Leiter und Stellvertreter der Arbeitsgruppen werden in der Jahreshauptversammlung vom Vorstand bestellt.

§ 15. Arbeitsgruppen (AG)
Durch Beschluss des Vorstandes werden innerhalb der ÖRG Arbeitsgruppen gebildet, welchen speziell in diesen Gebieten interessierte Mitglieder der ÖRG angehören. Die Leiter und ihre Stellvertreter werden für eine Dauer von 2 Jahren vom Vorstand der ÖRG bestellt. Eine Aufnahme in eine der Arbeitsgruppen erfolgt über formlosen Antrag an den Leiter der Arbeitsgruppe.
Die Arbeitsgruppen sind berechtigt dem Vorstand einen Vorschlag für die Bestellung von Leiter und Stellvertreter vorzulegen. Die AG sollen alle zwei Jahre im Rahmen des ÖRG-Kongresses oder einer ähnlichen Veranstaltung der ÖRG – eine Arbeitsgruppenversammlung abhalten, in welcher Vorschläge für die Bestellung des AG-Leiters und seines Stellvertreters präsentiert werden sollen. Die Arbeitsgruppen geben ihren Vorschlag dem Vorstand bekannt. Eine einmalige Wiederbestellung der Leiter und ihrer Stellvertreter ist möglich.
Bei mangelndem Interesse oder mangelnder Aktivität können Arbeitsgruppen durch Beschluss des Vorstandes der ÖRG aufgelöst werden.
Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppen und ihrer Leiter/Stellvertreter gehören:
– Organisation von Prüfern entsprechend des AG-Inhaltes bei der Facharztprüfung
– Erstellung und Aktualisierung des Lehrzielkataloges entsprechend dem AG-Inhalt
– Themenbezogene Ansprechpartner gegenüber interessierten Mitgliedern bzw. den wissenschaftlichen Organisatoren von Fortbildungsveranstaltungen
– Kontakte mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften
– Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen, themenbezogene Hilfe in der Gestaltung Österreichischer Röntgenkongresse oder ähnlicher Veranstaltungen (z.B. FFF-Kurse der ÖRG Akademie)
– Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, welcher auf der Website veröffentlicht wird
– Abhaltung einer zumindest alle 2 Jahre stattfindenden Arbeitsgruppen- versammlung

§ 16. Vermögensverwaltung
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich. Er wird von der Jahreshauptversammlung entlastet.

§ 17. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer
Der Verein verfügt über zwei Rechungsprüfer, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sollte die Bestellung von Rechnungsprüfern schon vor der nächsten Generalversammlung erforderlich werden, werden die Rechnungsprüfer vom Vorstand bestellt. Bei den Rechnungsprüfern muss es sich nicht um Einzelpersonen handeln. Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein.
Die Bestimmungen über Bestellung, Enthebung und Rücktritt des Vorstandes gelten mutatis mutandis für die Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Finanzgebarung des Vereins hinsichtlich ordnungsgemäßer Buchführung und der satzungsgemäßen Verwendung des Vereinsvermögens und der Vereinsmittel und verfassen innerhalb von vier Monaten nach Erstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand einen Prüfungsbericht. Der Vorstand stellt den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Die Rechungsprüfer sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Der Vorstand behebt alle von den Rechnungsprüfern hinsichtlich der Finanzgebarung des Vereins festgestellten Mängel und trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr jeglicher Gefahren für den Verein, die ihm die Rechnungsprüfer zur Kenntnis gebracht haben. Der Vorstand unterrichtet die Vereinsmitglieder über den Prüfungsbericht. Die Unterrichtung der Mitglieder hat im Rahmen der Jahreshauptversammlung in Anwesenheit der Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Sollten die Rechnungsprüfer ermitteln, dass der Vorstand seine Pflichten hinsichtlich der Buchführung auf anhaltende und schwerwiegende Weise verletzt und innerhalb des Vereins auf kurze Sicht keine rasche und wirksame Abhilfe zu erwarten ist, haben die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Anberaumung einer Generalversammlung zu verlangen. Die Rechnungsprüfer haben zudem selbst das Recht auf Anberaumung einer Generalversammlung.
Für die Rechnungsprüfer gelten weiters die im Österreichischen Vereinsgesetz 2002 festgelegten Rechte und Pflichten.
Sollte gemäß Vereinsgesetz die Bestellung eines Abschlussprüfers erforderlich werden, wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr ein Abschlussprüfer gewählt. Für den Abschlussprüfer gelten weiters die in diesem Abschnitt für die Rechungsprüfer verordneten und die im Österreichischen Vereinsgesetz 2002 festgelegten Rechte und Pflichten.

§ 18. Schiedsgericht
Bei allen Streitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Mitglied der Gesellschaft zum Schiedsrichter wählt und der Präsident der Gesellschaft bzw. ein von diesem nominiertes Mitglied des Vorstandes Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist. Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der Satzungen der Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 19. Spenden
Über die Art der Verwendung von Spenden, welche der Gesellschaft ohne ausdrückliche Widmung zu fließen, hat der Vorstand in der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten und entsprechende Verwendungs-anträge zu stellen. Spender und Spende sind in das Protokoll der Jahreshaupt-versammlung einzutragen.

§ 20. Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser – das nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vereinsvermögen – zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke, im Sinne des §§34 ff der Bundesabgabenordnung, wie dieser Verein verfolgt. Bevorzugterweise soll eine Organisation gewählt warden, welche die Forschung, den Bildungsauftrag und die Wissenschaft im Bereich der Radiologie fördert. Das Gleiche ist gültig, sollte der Verein seinen gemeinnützigen Zweck einstellen.
Der letzte Vorstand des Vereins hat schriftlich die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde mitzuteilen und diese entsprechend zu veröffentlichen.

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